Neueste Urteile im E-Mail-Marketing-Recht
28.08.2008 | Kategorien: Branchen, Digital Life, Rechtsgrundlagen, eMail-Marketing
Wer E-Mail-Adressen im Rahmen von Bestellungen oder Formularen erhebt, E-Mail-Anfragen an
potenzielle Geschäftspartner versendet oder bei der Adressgewinnung das
Confirmed-Opt-In-Verfahren verwendet, ist von den Urteilen des Bundesgerichtshofs
betroffen.
Der Bundesgerichtshof hat das Sommerloch benutzt, um im E-Mail-Marketing in zwei Fällen
Klartext zu reden. Der E-Mail-Marketing-Papst Torsten Schwarz hat auf Marketing-Boerse.de
die Bedeutung der Urteile zusammengefasst.
Erheben Sie E-Mail-Adressen im Rahmen von Formularen oder Bestellungen?
Wenn jemand bei Ihnen ein Produkt bestellt oder sich in Ihrer Online-Community anmeldet,
will er deshalb nicht unbedingt auch Ihren Newsletter lesen. In solchen Fällen benötigen
Sie eine zusätzliche explizite Einwilligung. Das geht ganz einfach: Unter die Zeile mit
der E-Mail-Adresse setzen Sie ein Ankreuz-Feld (nicht vorangekreuzt) und schreiben
daneben: ?ja, ich möchte aktuelle Informationen per E-Mail und ich weiß, dass ich mich
jederzeit wieder abmelden kann?. Kreuzt jemand das Feld nicht an, dürfen Sie die Adresse
lediglich verwenden, um über den Lieferstatus oder Ähnliches zu informieren.
Anders sieht die Sache aus, wenn das Formular NUR dem Zweck dient, Informationen per
E-Mail (z.B. Ihren Newsletter) anzufordern. Dann brauchen Sie natürlich kein
zusätzliches Ankreuzfeld. Dafür aber den Hinweis auf die Abbestellmöglichkeit.
Hintergrund: Das ?Payback-Urteil? des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 16. Juli 2008 ? VIII
ZR 348/06). Das Kundenbindungssystem Payback wurde verpflichtet, die Einwilligung nicht
vorangekreuzt, sondern durch aktive Ankreuzen zu erheben:
Versenden Sie E-Mail-Anfragen an potenzielle Geschäftspartner?
Auch hier ging es bis zum BGH: Wer eine Homepage hat, muss dort natürlich eine
E-Mail-Adresse angeben. Diese dürfen Sie nun aber nicht hemmungslos als Freibrief zum
Versenden von Werbung verstehen. Wenn zum Beispiel ein kleiner Fußballverein eine
Webseite hat, freut er sich sicher über neue Mitglieder, die sich per E-Mail melden. Das
ist erlaubt. Verboten ist dagegen, dass Sie anfragen, ob der Verein mit seiner Website
über Banneranzeigen die Vereinkasse aufbessern will. Das ist nicht der Vereinszweck.
Sonst kommt der Webmaster vor lauter Angeboten nicht mehr zum Fußballspielen. Wenn Sie
jedoch Autohändler sind, müssen Sie hinnehmen, dass jemand per E-Mail sein Interesse an
Ihren Fahrzeugen bekundet. Das ist ja wohl der Zweck der Homepage, oder?
Hintergrund: Der BGH hatte über einen Toyota-Händler zu urteilen, dem die Anfrage
gewerblicher Händler zuviel wurde. Und es hatte über einen Fußballclub zu richten, den
wohl die vielen Online-Anbieter von der Vereinsarbeit abhielten.
Verwenden Sie bei der Adressgewinnung das Confirmed-Opt-In-Verfahren?
Beim Confirmed-Opt-In-Verfahren gibt es nach der Online-Registrierung eine kurze
E-Mail-Bestätigung und dann ist die Adresse im Verteiler. Nachteil: Das System kann
missbraucht werden, wenn jemand seinen bösen Nachbarn ärgern will. Und Sie als Betreiber
sind dann der ?Mitstörer? (so nennen das die Juristen). Um nun sicher zu gehen, dass
wirklich der Besitzer einer E-Mail-Adresse sich selbst eingetragen hat, gibt es das
Double-Opt-In-Verfahren. Bisher gibt es kein Gesetz, das dieses Verfahren zwingend
vorschreibt. Nun gibt es zumindest ein Urteil in diese Richtung. Da hat nämlich jemand
seinen Mitbewerber ärgern wollen und die Adresse eines Anwalts in den Verteiler
eingetragen. Der Anwalt hat geklagt und nicht Recht bekommen. Der Grund war, dass es sich
nur um eine Double-Opt-In-Bestätigungsmail handelte. Und die muss der Anwalt hinnehmen,
wenn sie nicht werblich formuliert ist und klaren Bezug zu der Online-Anmeldung herstellt
Ein anderes Urteil geht in eine ähnlich Richtung: Das Amtgericht Berlin-Mitte hat am
11.06.2008 unter dem Aktenzeichen 21 C 43/08 einen Online-Anbieter gerügt, der nur ein
Confirmed-Opt-In-Verfahren einsetzt. Nach Auffassung des Gerichts ist es anerkannt, dass
das Double-Opt-In-Verfahren geeignet und ausreichend ist, um einen Missbrauch durch
Eingabe von E-Mail-Adressen von Dritten zu verhindern und somit keine unzumutbare
Belästigung darstellt
Quelle: Digitalnext.de
Gefunden am: 06.11.2008